Bei der Beratung von Mandanten stellen sich oftmals die gleichen ersten Fragen: Wie ist mit Schutzrechten von Dritten umzugehen? Sind diese Schutzrechte angreifbar? Welche Potentiale bieten sich hier? Liegen alle formalen Voraussetzungen vor? Und tatsächlich ergeben sich hieraus nicht selten Potentiale zur Anfechtung, wie aktuell bei den Rechtsstreitigkeiten zum Designrecht des Porsche 911 zu erkennen.
Wir sprechen hier auch von einer Validitätshypothese oder anders ausgedrückt: wie ist die Rechtslage, wenn dieses Schutzrecht rechtsbeständig ist? Bildlich gesprochen kann es auch sehr einfach ausgedrückt werden: sind die gewerblichen Schutzrechte mehr als nur ein bedrucktes Blatt Papier oder halten sie möglichen Rechtsstreitigkeiten stand? Dabei sind nicht selten die kleinen Details entscheidend. Schutzrechte sind zwar als absolute Verbietungsrechte zu verstehen, doch ein jedes Schutzrecht lässt sich auf geeignete Weise wiederum angreifen.
Noch vor der Prüfung nach Umgehungs- oder der Lizenznahmemöglichkeiten erfolgt zunächst eine Prüfung der sogenannten materiellen Schutzfähigkeit. So erfolgt beispielweise der Schutz von Geschmacks- oder Gebrauchsmuster über eine förmliche Eintragung in das Register, dieses Schutzrecht ist ungeprüft, im Gegensatz zu einem Patent oder einer Marke. Das DPMA prüft hier lediglich die Erfüllung förmlicher Anforderungen, eine Sachprüfung bleibt hierbei aus. So ist ein Designschutz auch relativ schnell zu erlangen, doch erst die materiellen Schutzvoraussetzungen ermöglichen entsprechende Schutzwirkungen. Ein aktueller Fall zu dieser Thematik zeigt die Streitigkeiten zum Design des Porsche 911; nachzulesen in aktuellen Berichterstattungen. In Folge eines Löschungsantrages des Modellautoherstellers Autec hat das EU-Gericht in Luxemburg das Designrecht des aktuellen 911er gelöscht. Die Begründung beruft sich darauf, „dass sich die Versionen des 911ers nicht deutlich genug voneinander unterscheiden und ihr Design deshalb zu Unrecht geschützt war. Löschungsanträge gegen die Designs für die VW-Modelle Caddy und T5 verliefen hingegen erfolglos. Anders als beim Porsche 911 sahen sie hier genug Unterschiede zu den Vorgängermodellen.“ (Zitat: LINK)
Welche Zielsetzungen verfolgt ein Unternehmen mit derartigen Löschungsanträgen? Autec ist eine Nürnberger Modellbaufirma und bereits seit Jahrzehnten dafür bekannt, Spielzeug- und Modellautos von Originalherstellern nachzubauen. Vielfach weigerten sie sich für Ihre Produkte Lizenzen von den Autobauern zu erwerben und wurden entsprechend verklagt. Mit einer Löschung des Designrechtes am 911er erweitern sich auch für ein Unternehmen wie Autec die Vermarktungspotentiale. Zudem erstritten diese auch schon vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof, dass Logos von Automarken auf ihren Modellen, ohne Einwilligung der Markeninhaber, genutzt werden dürfen.
Der Lerneffekt – Bei der jahrzehntelangen Verfolgung dieser Rechtsstreitigkeiten können wir auch unseren Mandanten bei ähnlichen Streitigkeiten raten, vor der Einleitung rechtlicher Schritte zunächst Schritte einer einvernehmlichen Lösung zu sondieren. Die Beschreitung des Rechtsweges sollte daher nicht zwingend immer der erste Schritt sein. Auch in diesen Fällen unterstützen wir Mandanten beratend als Patentanwalt aber auch als Mediator.
Möchten Sie mehr hierzu erfahren oder haben Fragen, dann kontaktieren Sie uns gern unter Email: aachen@jostarndt.de – ein Erstkontakt ist kostenlos!
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