„Wir machen den Weg frei“ ist mehr als ein Werbespruch, sondern gleichzeitig eine eingetragene Marke (Europäische Gemeinschaftsmarke 009939166 des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken E.V.).
Was umfasst eine eingetragene Marke?
Worte, Abbildungen, Klangmarken, Hologramme oder auch Gütesiegel können gemäß der DPMA als Marke gesichert werden. Grundsätzlich dient eine Marke der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Das DPMA überprüft eine Markenanmeldung in das Register zuvor auf absolute Schutzhindernisse, wie beispielsweise:
-
fehlende Unterscheidungskraft
-
für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
-
ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
-
Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Mehr dazu finden Sie auch unter folgendem Link: Hier!
Vor Anmeldung bzw. nach Eintragung einer Marke ist es immer entscheidend eine Recherche durchzuführen, um bereits bestehende Rechte nicht zu verletzen und ebenso zu vermeiden, dass andere Unternehmen Ihre Markenrechte verletzen. In jedem Fall kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, die oftmals durch eine gute und detaillierte Recherche vermieden werden können. (Quelle: LINK)
Marketing
In dem besagten Fall ist die eingetragen Marke auch gleichzeitig ein Werbespruch und damit essentiell für das Unternehmensmarketing. Die Aussage wird immer mit ein und demselben Unternehmen in Verbindung gebracht und wenn man darüber nachdenkt, gibt es viele solcher Beispiele. Das Marketing nutzt eingetragene Marken und kann somit sichergehen, dass die Konkurrenz hiervon keinen Gebrauch macht, sofern die Schutzrechte optimal verfasst wurden. Vor Kurzem wurde in den Medien publik, dass die Marke „Big Mac“ innerhalb der EU gelöscht wurde und somit in der EU auch von anderen Unternehmen genutzt werden dürfte. Ob dies wirklich sinnvoll wäre, würde sich zeigen. Denn der Markenname wurde über viele Jahre nur von einem Unternehmen bekannt gemacht und der Kunde verbindet hiermit bestimmte Merkmale, Dienstleistungen und Anforderungen, die positiv wie negativ behaftet sind. Doch zurück zu unserem Beispiel, denn hier geht es darum, dem Kunden zu verdeutlichen, dass mit den Volksbanken und Raiffeisenbanken jede Hürde genommen werden kann. Eine Aussage, welche wohl viele Dienstleister und Berater gern für sich in Anspruch nehmen würden.
Mandanten zu ermöglichen, ihre Ziele zu erreichen.
Um zu verdeutlichen, wie wichtig diese Aussage bzw. dieses Ziel auch für Patentanwälte ist, hätten wir diesen Wortlaut als Marke für (Patent)Rechtsberatung anmelden können, da es sich hierbei um eine Bezeichnung handelt, welche nicht für den Bereich der Rechtsberatung geschützt wurde. Weiter zugespitzt hätten wir auch ein Löschungsverfahren gegen die geschützte Marke betreiben können. Stellt sich aber die Frage: Ist ein solches Vorgehen sinnvoll? Wir finden: Nein.
-
Aus ethischen Gründen: Wer eine Marke kreiert und mit hohem Aufwand bewirbt hat aus unserer Sicht Respekt verdient.
-
Praktisch gesehen: Was wäre die Reaktion gewesen? Der Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. hätte sich mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gewehrt.
-
Was gibt es hierbei für Alternativen? Wir haben eine eigene innovative Marke kreiert und in Europa sowie den USA geschützt: eiii
Was bedeutet die Umsetzung der eiii-Philosophie? Wir ermitteln zunächst die relevanten Informationen, unterstützen bei der Innovationsgenerierung und ermöglichen so Investitionen in eigenständige und geschützte Produkte und Services. Kurzum: Auch wir machen den Weg frei und nennen es: eiii umsetzen. Mehr dazu finden Sie auch unter folgendem Link: https://www.jostarndt.de/eiii-umsetzung/.
Und natürlich persönlich in einer detaillierten Präsentation zu neuen Wegen im Patentschutz. Ihr Hans-Dieter Jostarndt
(Bildquelle: shutterstock.com)