Designschutzrecht – Wenn ein dekoratives Muster ausschließlich sein soll
Gemäß §1 DesignG: „ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese ergibt sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung.“ Im weiteren besagt §2, „ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“(Quelle: LINK) Betrachten wir hierzu ergänzend § 8 Absatz 2 Nummer 1 (MarkenG), sind Marken von der Eintragung insoweit ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. (Quelle: LINK)
Ein aktuelles Urteil birgt Verwunderung
Mit der Kenntnis dieser gesetzlichen Vorgaben regt ein Urteil vor dem EuG zu einer eingetragenen dreidimensionalen EU-Marke von Louis Vuitton (eingetragen 2008 und 2009) zum Nachdenken an. Das Unternehmen gewann zuletzt vor dem EuG. Entschieden wurde über ein Schutzrecht eines Musters aus wechselfarbigen Quadraten, angeordnet wie ein Schachbrettmuster. Dies wird vielleicht beim Lesen direkt ein Fragezeichen verursachen. Sind doch Schachbrettmuster ein Allgemeingut. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des EuG sind diese besagten verschiedenfarbigen Quadrate aber ausreichend für den Erhalt eines Designschutzes. Mit der Begründung, dass die Marke durch das geschützte Muster eine Unterscheidungskraft besitze, die gerade in der Kommunikation im Internet deutlich würde.
Wie unterstützt das Designschutzrecht dieses Urteil?
Louis Vuitton ist eine der wertvollsten Marken der Welt. Doch reicht dies aus, um dieses Urteil zu begründen? Für Louis Vuitton war entscheidend die Unterscheidungskraft ihres Designs bzw. Musters, und vor allem die Individualisierung, zu belegen. Dies scheiterte aber zuvor vor der Beschwerdekammer (R-274/2017-2) und in den Jahren zuvor schon in diversen Fällen (u.a. T-359/12 and T-360/12). Die Begründung hierbei u.a., ein Schachbrettmuster sei seit jeher existent, vor allem im Zusammenhang mit Waren der Klasse 18 (sog.“Nizza-Klassifikation“). Dies schien dem EuG aber nicht ausreichend zu sein. Gemäß vorheriger Urteile hätte Louis Vuitton den Nachweis zur erlangten Unterscheidungskraft durch Benutzung erbringen müssen; und dies für die gesamte EU. Eine hieraus resultiernde Gruppierung der EU und einhergehende Beurteilung der Unterscheidungskraft fiel zum Nachsehen von Louis Vuitton aus.
Nun entschied hier das EuG zu Gunsten von Louis Vuitton. Denn nur eine umfassende Betrachtung jedes der Länder lasse ein Urteil zu, Gruppierungen hingegen führe zu einer Unschärfe der Fakten. Durch die Betrachtung von einzelnen Gruppen wäre die tatsächliche Größe, Marktanteile und Verbreitung des Unternehmens gar nicht ausreichend deutlich erkennbar. Dieses Urteil zeigt wieder einmal wie komplex diese Thematik ist und wie unterschiedlich Kammern und Gerichte ein Urteil fällen können. Dabei ist es so entscheidend die korrekte Argumentation vorlegen zu können.
Hier lässt das aktuelle Urteil einige Fragen offen
Betrachten wir hierzu ergänzend §3 DesignG so wird hier definiert: „Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.“ (Quelle: LINK) Dies kommt dem aktuellen Urteil des Gerichtes sehr nahe. Denn sofern für den Betrachter das Schachbrettmuster als Identifikation mit Louis Vuitton gilt und dies unterstrich Louis Vuitton mit dem Beleg der zahlreichen Plagiate der Marke am Markt sowie der Leistung und Umfang der Arbeit, welche das Unternehmen im Kampf gegen Plagiate investiere. So sind 250 Ermittler weltweit tätig, um die über 18.000 geistige Schutz- und Eigentumsrechte, darunter Handelsmarken, Designs und Urheberrechte, zu verwalten. (Quelle: LINK)
Abschließend zeigt das aktuelle Urteil am EuG die Wichtigkeit des Gerichtes. Es gibt aber immer noch ein kleines Aber, denn das Gericht hat angemerkt, dass der Nachweis in dessen Sicht noch nicht vollständig erbracht wurde. Ob dies noch Einfluss auf das Urteil hat, bleibt abzuwarten.
Haben Sie Fragen hierzu oder sogar einen ähnlichen komplexen Fall, so kontaktieren Sie uns gern, ein Erstkontakt ist natürlich kostenlos.
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