Anmeldung eines Designs und Voraussetzungen sowie die Nichtigkeit einer Designanmeldung
Anmeldung eines Designs und Voraussetzungen: Sofern ein Design einzigartig und neu ist, sollte es geschützt werden. Denn nur so kann eine Geschäftsidee bzw. Erfindung bestmöglich vor einer Nachahmung und der Konkurrenz geschützt werden. Und erst dann gehört das Recht zur Herstellung und Veräußerung des Produktdesigns ausschließlich dem Erfinder bzw. dem Designer. Gemäß DPMA (Quelle: LINK) gilt der Schutz für eingetragene Designs von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Auch Teile von Erzeugnissen können über eine Eintragung geschützt werden. Designs können von Unternehmen wie auch von Privatpersonen eingetragen werden und bis auf max. 25 Jahre ab Anmeldetag verlängert werden.
Nichtigkeit einer Designanmeldung
Ein Design gilt gemäß §2(2) DesignG dann als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Daher ist es so entscheidend, schon von Anbeginn an, heißt also bereits die Anmeldung mit viel Sorgfalt zu realisieren. Entspricht eine eingereichtes Design nicht den Vorgaben des Designgesetzes oder ist eine Anmeldung fehlerhaft, u.a. in angegebenen Details oder in der Schriftform durch Unkenntnis, so wird ggfs. die Eintragung nicht gewährt.
Eine eingereichte Anmeldung sichert aber nicht zwangsläufig das Schutzrecht. Sollte sich nach einer Eintragung beispielsweise herausstellen, dass dem Design die Neuheit oder Eigenart fehlt, kann ein Dritter jederzeit einen Nichtigkeitsantrag stellen. Wird ein Design als nichtig erklärt, wird es nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens aus dem Designregister gelöscht. Die Schutzwirkungen der Eintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten. Das Designgesetz unterscheidet dabei zwischen einem „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit“ und einem „Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit“. Das DPMA unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Designs über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht dieser nicht innerhalb eines Monats, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt (Quelle: LINK).
Ein aktueller Fall zeigt diesen möglichen Schritt. So hat aktuell ein Versicherungs-Startup beim EU-Amt für geistiges Eigentum beantragt, die Gültigkeit der eingetragenen Marke „Magenta“ der Deutschen Telekom für ungültig zu erklären. Ebenso gilt dieser Antrag für den Anspruch der Farbe Magenta im Versicherungswesen. Der Grund liegt in einer einstweiligen Verfügung seitens der Deutschen Telekom gegenüber des Startups und dessen Farb-/Designwelten in der Farbe Magenta. Hier muss nun geklärt werden, ob die Farbe Magenta der Allgemeinheit zur Verfügung stehen muss oder ob es weiterhin dem Designschutz der Deutschen Telekom unterliegt. Eine schwierige Frage, die es hier zu klären gilt, ist doch die Farbe keine Erfindung oder etwa Neuheit des Unternehmens, aber dennoch eine entscheidene Eigenart, die das Logo und die Deutsche Telekom kennzeichnet.
Einheitlicher Schutzgegenstand gemäß geltendem Designgesetz
Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses, geben sie nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von §1(1) DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs.1(1) DesignG nichtig (Zitat: BGH v. 20.12.2018 – I ZB 25/18). Die Darstellungen eines Designs müssen somit klar und eindeutig sein, urteilte der BGH und glich sich damit der Rechtsprechung der Europäischen Union an.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein Geschmacksmuster ist das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses: Form, Muster und Farben. Pro Jahr werden ca. 85 000 Geschmacksmuster bzw. eingetragene Designs eingetragen. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in allen Ländern der Europäischen Union gültig (Zitat: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs), kann aber nicht nur für einzelne Mitgliedstaaten registriert werden. Im Vergleich zum DesignG gibt es einen entscheidenden Unterschied im Falle des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Seit dem 6. März 2002 gelten Geschmacksmuster, deren erstmalige Veröffentlichung an oder nach diesem Tag erfolgte als geschützt. Das Datum sowie die Art und Weise sind dabei folglich entscheidend. Sie kann aber umgekehrt der Neuheit eines eingetragenen Geschmacksmusters entgegenstehen, wenn Letzteres nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung angemeldet wird. (Quelle: LINK)
Im Januar 2014 wurde das bisher in Deutschland geltende Geschmacksmustergesetz in Designgesetz und das „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ umbenannt. Die Umbenennung des Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist noch offen.
Haben Sie Fragen hierzu, schreiben Sie uns gern unter aachen@jostarndt.de oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Ersttermin.
(Bild: shutterstock)