Die aktuelle Situation beschäftigt und betrifft uns alle. Auch im Umgang mit den Patentämtern ergeben sich kurzfristig Anpassungen, wie z.B. Aktualisierungen zu Patentfristen, die wir Ihnen auf diesem Wege gern mitteilen möchten. Zur Zeit ist es wichtiger denn je, informiert zu sein, um keine wichtigen Verfahrenshandlungen zu versäumen.
Aktuell hat das Europäischen Patentamts (EPA) aufgrund der Situation der Pandemie wichtige Veränderungen zur Handhabung von Fristen mitgeteilt, die uns, und vielleicht auch Sie, im täglichen Patentgeschäft betreffen. Diese haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengefasst:
- Nach Regel 134(2) EPÜ ist eine Verlängerung der am oder nach dem 15. März 2020 ablaufenden Fristen für alle Parteien und ihre Vertreter bis zum 17. April 2020 vorgesehen, dabei wird auf die Anwendung von Regel 134(5) EPÜ und Regel 82quater.1 PCT verwiesen.
- Aufgrund von Beschränkungen des Personenverkehrs und der Freizügigkeit sowie bestimmter Dienstleistungen, des Austauschs und des öffentlichen Lebens im Allgemeinen, werden Fristen, die am oder nach dem 15. März 2020 ablaufen, für alle Parteien und ihre Vertreter bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Nach Artikel 150(2) EPÜ gilt dies auch für internationale Anmeldungen nach dem PCT.
- Regel 134(5) EPÜ bietet zudem eine Schutzvorkehrung für den Fall der Nichteinhaltung einer Frist infolge einer Störung bei der Postzustellung oder -übermittlung, die durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht wurde, das den Ort betrifft, an dem ein Anmelder, eine Partei oder deren Vertreter seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat. Demnach gilt jedes verspätet eingegangene Dokument als rechtzeitig eingegangen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass es an einem der zehn Tage vor dem Tag des Fristablaufs aufgrund dieses außergewöhnlichen Ereignisses nicht möglich war, die Frist einzuhalten, und dass der Versand oder die Übermittlung spätestens am fünften Tag nach dem Ende der Störung erfolgte.
- Diese Bestimmung gilt auch für internationale Anmeldungen (Ausnahmen nennen wir Ihnen gern bei Bedarf und gemäß aktueller Lage), die in der internationalen Phase anhängig sind, nicht aber für die Prioritätsfrist.
- Nicht abgedeckt sind z.B. die Fristen für die Einreichung einer endgültigen Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung oder die Frist für die Einreichung von Teilanmeldungen (letzteres muss weiterhin vor dem Tag der Patenterteilung erfolgen).
Sie können sich darauf verlassen, dass wir auch jetzt zuverlässig für Sie da sind. Wir halten Sie, auf Wunsch, auch regelmäßig auf dem Laufenden, beraten Sie bezüglich der Aktualisierungen zu Patentfristen natürlich auch gern persönlich, in dem Fall nach gültiger Rechtslage bis 04.Mai 2020 via Onlinekonferenz, Schriftverkehr oder Telefon.
Lassen Sie uns gemeinsam dieser Zeit mit Zuversicht und Enthusiasmus entgegentreten, denn auch aktuell sind Innovationen und Erfindungen optimal zu schützen und zu betreuen; im Sinne der Planbarkeit, Qualität und Pünktlichkeit.
In diesem Sinne bleiben Sie gesund,
Ihr Team von der Jostarndt Patentanwalts-AG