Dreidimensionales Markenrecht: Das Quadrat – was Jeder haben möchte
Das Thema des Markenrechtes haben wir bereits im letzten Blogartikel näher betrachtet (hier geht es zum Artikel: LINK), doch bei diesem Fall ist es eine spezielle Art des Markenrechts, vielmehr geht es um eine dreidimensionale Formmarke. Wir möchten hierauf nochmals genauer eingehen, denn bei Patent- bzw. Markeneintragungen sind eben immer die Details entscheidend. So definiert eine dreidimensionale Formmarke eine dreidimensionale Gestaltung, einschließlich der Warenform und der Verpackung. Schutzfähig sind dabei produktunabhängige Formen als auch Waren- und Verpackungsformen. Grundsätzlich ist bei der Markenanmeldung ein Design bzw. eine Form ebenso mit anmeldbar. Und solange kein Kläger so auch ein Anrecht seitens des Anmelders, das Schutzrecht nach der Widerspruchsfrist für sich zu beanspruchen. Doch zunächst muss die Schutzfähigkeit belegt werden und hier sind die Finessen und Details des Patentanwalts gefragt. So sollte zunächst immer eine gründliche Recherche und Beratung erfolgen, um möglichen Rechtsschutzverletzungen oder Löschungsanträgen zu entgehen.
Zuletzt gab es diverse Urteile in diesem Schutzrechtsbereich
So bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Schutzentziehungsentscheidun g des Deutschen Patent- und Markenamts dem Hersteller der Nespresso Kaffeekapsel ( 25 W(pat) 112/14 ). In einem weiteren Fall hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil der Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker der Marke Dextro Energy ( I ZB 3/17 und I ZB 4/17 ) seitens des Bundespatentgerichts wiederum auf. In einem Fall der Firma Coca Cola wurde eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke ( T-411/14) nicht zugelassen. Dem zugrundegelegt wird immer § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn dieser besagt „dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind“. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html)
Beispiele dieser Art könnten wir noch weiter aufführen, aber die unterschiedlichen Urteile zeigen, wie komplex diese Thematik ist. Bei dem bereits erwähnten Quadrat handelt es sich um die Eintragung beim DPMA vom 24. Mai 1995 unter der Nr. 2913183. Bei diesem Fall erkannte zuvor das BGH, dass ein Quadrat keine fernliegende Warenform ist, eine Schokolade aus technischen Gründen nicht zwingend quadratisch sein muss und viele Schokoladen eben rechteckig sind. Das Quadrat sei also keine wesentliche Gebrauchseigenschaft, denn der Verzehr bzw. die „Nutzung“ von Konkurrenzprodukten wird durch die Form nicht beeinträchtigt. Das BPatG hingegen urteilte, dass Schokolade eigentlich immer viereckig sei. Das BGH soll nun aktuell erneut urteilen, denn der Konkurrent Milka will Rittersport dieses Form-Privileg streitig machen. Zu klären gilt es also nochmals, ob die Form ein Anreiz zum Kauf durch den Kunden darstellt und ob dadurch die Konkurrenz benachteiligt wird?!
Schutz von Formen gemäß MarkenG
Generell besagt die gesetzliche Regelung (MarkenG) eben, dass der Schutz von Formen nicht möglich ist, wenn diese schon durch die Ware bedingt sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Hersteller durch einen erlangten Markenschutz der Konkurrenz eine besondere funktionelle Gestaltung vorenthalten kann. Stellt sich die Frage, trifft dies auf das bekannte „quadratisch, praktisch, gut“ zu ?! Genau dies werden wir weiter beobachten, denn eine Verkündigung des Ergebnisses durch das Bundesgerichtshof (BGH) steht noch aus.
Haben Sie Fragen hierzu oder planen aktuell eine Anmeldung im Bereich der dreidimensionalen Formmarke, schreiben Sie uns gern oder kontaktieren uns auch über unsere telefonnummer zu den bekannten Öffnungszeiten. Gern melden wir Ihre Formmarke beim DPMA oder EUIPO an. Lassen Sie uns darüber sprechen, wir bieten Ihnen hierzu ein erstes kostenloses Gespräch an.
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