Sichern von Wortmarken wie Malle – erlaubt oder nicht? Ausschließlich aus Buchstaben und Ziffern besteht eine sogenannte Wortmarke. Beispiele für eingetragene Wortmarken sind u.a. ADIDAS oder PHILIPS. Eine eingetragene Wortmarke schützt dabei die Nutzung identischer bzw. ähnlicher Worte (auch Variationen in Groß-, Kleinschreibung oder Schrifttyp), Buchstaben oder Ziffern durch Dritte. Werden neben den reinen Buchstaben bzw. Ziffern grafische Gestaltungselemente ergänzt, spricht man von einer sogenannten Wort-Bildmarke. Klingt zunächst vielleicht nicht so wichtig, doch wenn ähnliche Dienstleistungen oder Waren angeboten werden, ist es wohl im Sinne des Urhebers, dass seine Idee oder Innovation als diese erkannt wird und Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Gemäß DPMA gelten für die Eintragung einer Wortmarke folgende Kriterien: „Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Schutz entsteht durch eine Eintragung in das Register des DPMA oder durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit“ (Quelle: https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html).
Widerspruch gegen Anmeldungen? Was ist zu beachten?
Die Art und Weise der Eintragung ist dabei entscheidend. Gemäß gesetzlicher Vorgaben darf Jeder einen Löschungsantrag, also einen Widerspruch, gegen eine eingetragene (Wort-)Marke stellen. Hierfür gilt es allerdings entscheidende Gründe vorzutragen, dies können u.a. eine Nicht-Nutzung der (Wort-)Marke („Verfall“) oder das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zum Zeitpunkt der Anmeldung sein. Absolute Schutzhindernisse sind gemäß DPMA „eine fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung“ (Quelle: https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html). Weitere Gründe für einen Widerspruch können auch das Fehlen der Unterscheidungskraft sein oder wenn es sich um eine beschreibende Angabe handelt oder wenn ältere Rechte bestehen und auch belegt werden können. Die Details bei der Eintragung bzw. Anmeldung der (Wort-)Marke sind also entscheidend, um eben diese Kriterien eines Widerspruchs ausschließen zu können. Seit dem 1.Mai 2020 ist ein Widerspruch auch als Amtslöschungsverfahren ohne Klage vor Gericht, sondern über das DMPA möglich.
Sind Wortmarken von Jedem anmeldbar?
Wortmarken können generell von Jedem angemeldet werden, ob von Unternehmen, Privatpersonen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 7 MarkenG). Im Falle der europaweiten Wortmarken-Anmeldung „Malle“ in 4 Klassen (Tonträger, Werbung, Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen und für jegliche Partys) und in Deutschland für 2 Klassen (Werbung und Tonträger) handelt es sich um eine Anmeldung durch einen Unternehmer. Dieser reichte Klagen im Bereich der Schutzrechtsverletzungen ein. Doch einige der Beklagten stellten wiederum Widerspruchsanträge beim EUIPO und bekamen Recht mit der Begründung, dass das absolute Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung vorliege. Zudem konnte belegt werden, dass die angemeldete Wortmarke bereits vor der Anmeldung von Anderen als umgangssprachlicher Begriff genutzt wurde. „Malle“ ist somit kein europäische Wortmarke mehr, aber der Beschluss ist noch nicht rechtskräfitg und somit noch mit Vorsicht zu betrachten.
Welche Art der Anmeldung wird empfohlen?
Statistiken zeigen welche Art der Markenanmeldungen in diesem Bereich getätigt werden, so wurden z.B. in 2018 innerhalb einer Woche 1.530 Markeneintragungen vorgenommen, davon 55% Wortmarken, 43% Wort-Bildmarken und 3% Bildmarken. Bei der Eintragung gilt es genaue Überlegungen und Recherchen durchzuführen, in welcher Ausprägung die geschützte Marke ggfs. einmal genutzt werden soll, wie hoch Wahrscheinlichkeiten von Widersprüchen sind, heißt, ob bereits Eintragungen vorliegen, die eine Eintragung als reine Wortmarke oder ebene als reine Wort-Bildmarke verhindern könnten. So können nicht-schutzfähige Wortmarken durch grafische Abwandlungen als Wort-Bildmarke schutzfähig werden, andersherum betrachtet können eingetragene Wort-Bildmarken aber keine Rechtsansprüche auf enthaltene Worte abbilden. Die umfangreiche und qualitative Recherche vorab ist somit entscheidend, um anschließende langwierige Prozesse zu vermeiden. Möchten Sie mehr über die Prozesse der Recherche erfahren, dann lesen Sie unseren Blogartikel mit weiteren Details.
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