Am 16. Juli 2019 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) zur Rechtmäßigkeit der in Vergangenheit kontrovers diskutierten Verlegung der Beschwerdekammern des EPA nach Haar bei München entschieden. In ihrer Entscheidung G 2/19 hat die große Beschwerdekammer festgestellt, dass der Standort Haar nicht gegen das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) verstößt.
In der gleichen Entscheidung hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass die Beschwerde eines Dritten gegen die Nicht-Berücksichtigung seiner Einwendungen gemäß Artikel 115 EPÜ gegen die Klarheit der Patentansprüche ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine solche Beschwerde habe auch keine aufschiebende Wirkung. Zu der weitergehenden Vorlagefrage, ob bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden generell kein Anspruch auf mündliche Verhandlungen über die Zulässigkeit der Beschwerde besteht, äußerte sich die Große Beschwerdekammer nicht.
Die Beschwerdekammer TBA 3.5.03 hatte auf Grund einer Beschwerde der Jostarndt Patentanwalts AG gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen Dritter, bei der auch Haar als nicht EPÜ-konformer Ort für mündliche Verhandlungen gerügt wurde, diese Fragen der Großen Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Jostarndt Patentanwalts AG wurde in der mündlichen Verhandlung vor der großen Beschwerdekammer von Hans-Dieter Jostarndt, Jochen Meyer und Kurt Hellfeldt vertreten. Für die Unterstützung bei der Analyse der mehr als 100 in Verfahren zitierten Dokumente gilt ein besonderer Dank dem administrativen Team, insbesondere Aida Ismaijli, Renata Kuder, Natalie Pirard, Kristina Markovic and Miriam Mennicken.
Auch nach dieser Entscheidung wird die Jostarndt Patentanwalts AG ihre Praxis fortführen, durch Einwendungen Dritter bei mangelnder Klarheit zur Verbesserung der Qualität des Prüfungsverfahrens im EPA beizutragen.
Weitere Kommentare zu dieser Entscheidung der Großen Beschwerdekammer finden Sie hier: https://www.juve-patent.com/news-and-stories/cases/boards-of-appeal-haar-belongs-to-munich/
Zum Verständnis kurz zitiert (Zitat EPO: LINK): „Die Beschwerdekammern sind die erste und letzte gerichtliche Instanz in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Sie sind dafür zuständig, angegriffene Entscheidungen der erstinstanzlichen Abteilungen des EPA im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu überprüfen. Sie unterstehen dem Präsidenten der Beschwerdekammern.“
Haben Sie Rückfragen hierzu an die Jostarndt Patentanwalts AG schreiben Sie uns gern unter: aachen@jostarndt.de
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