Qualität und Kosteneffizienz für die Forschung mit Jostarndt Patentanwälte
Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten gilt eine enge Zusammenarbeit mit Normungsorganisationen und Standardisierungsorganisatione
Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten gilt eine enge Zusammenarbeit mit Normungsorganisationen und Standardisierungsorganisatione
Im Rahmen von Forschungsarbeiten entstehen regelmäßig eine Vielzahl von Erfindungen, doch sind diese erst einmal publiziert, können sie nicht mehr geschützt werden. Daher gilt es das geistige Eigentum zunächst zu schützen, hierbei unterstützen wir bereits seit Jahren u.a. Universitäten, Fakultäten, die Forschung und deren Wissenschaftler, um den Weg bis zur Veröffentlichung bzw. Vermarktung zu begleiten. Eine Ausnahme bilden hierbei Geheimpatente, diese sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen, da besondere Bedingungen gemäß § 50 PatG gelten. Unsere Patentanwälte und Partner vertraten schon in zahlreichen Fällen Mandanten bei Geheimpatenten. Über ein weltweites Netz von Korrespondenzanwälten werden unsere Mandanten in allen Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes von kompetenten Anwälten auch vor Ort vertreten.
Möchten Sie mehr erfahren und sich über die rechtlichen Belange informieren, so bieten wir auch Forschungseinrichtungen oder Universitäten ein kostenloses Erstgespräch.
Im Sinne der Forschung und Wissenschaft: Gemäß §9 PatG gilt, das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Doch Ausnahmen gelten gemäß §11 PatG im Bereich der Forschung und ermöglichen so u.a. Handlungen zu Versuchszwecken.